Die Satzung

der Stiftung Dr. Roland Röhl

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Dr. Roland Röhl“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Göttingen.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Konflikt- und Friedensforschung.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die jährliche Verleihung des „Göttinger Friedenspreis“(es), verbunden mit einer Geldprämie aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens, an Einzelpersonen oder Personengruppen, die sich durch grundlegende wissenschaftliche Arbeit oder durch herausragenden praktischen Einsatz um den Frieden besonders verdient gemacht haben. Die Erstverleihung erfolgt 1999.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Hilfspersonen-, -organisationen und -institutionen heranziehen.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Georg-August-Universität Göttingen mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung betrug am 24. Dez. 1997 (dem Todestag des Stifters) DM 247.667,00.
(2) Zustiftungen sind zulässig.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen müssen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Nicht verbrauchte Erträge des Stiftungsvermögens wachsen diesem zu.
(2) Die Geldprämie zum Göttinger Friedenspreis wird auf ganze 100,00 abgerundet.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihren steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, die Jury Göttinger Friedenspreis, das Komitee zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es), der Beirat für Öffentlichkeitsarbeit und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern, die Wirtschaftsfachleute sind. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Testamentsvollstrecker bestellt.
(2) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet – außer im Todesfall –
a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
b) bei Vollendung des 75. und jedes weiteren Lebensjahres nach Wiederbestellung,
c) durch Abberufung durch das Kuratorium gemäß (3) und
d) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann. Ein ausscheidendes Mitglied des Vorstandes bleibt, wenn es einziges Vorstandsmitglied ist, so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt ist.
(3) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund jederzeit abberufen. Dem betroffenen Mitglied muß jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
(4) Bis zur Mindestzahl müssen, bis zur Höchstzahl können Vorstandsmitglieder vom Kuratorium bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig – in Fällen (2) a) für jeweils
weitere vier Jahre, in Fällen (2) b) für jeweils ein weiteres Jahr. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(5) Der Vorstand wählt nach jeder Bestellung oder zur Nachfolge aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter enden durch Bestellung neuer Mitglieder, Niederlegung oder Ausscheiden der Amtsträger(innen).

§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die/den Vorsitzende(n) – im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied, soweit bestellt.
(2) Der Vorstand muß im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere 1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Erstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen.

§ 10
Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern er Kollegialorgan ist, in Sitzungen gefaßt. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), vertretungsweise die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – mindestens 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefaßt.
(6) Die Beschlußfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes muß eine Niederschrift angefertigt werden, die von der/dem Sitzungsleiter(in) unterzeichnet werden muß. Beschlüsse müssen im Wortlaut festgehalten werden. Die Vorstandsmitglieder und die/der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 11
Jury Göttinger Friedenspreis

(1) Die Jury besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die sich durch Fachkompetenz auf dem Gebiet der Konflikt- und Friedensforschung auszeichnen. Die Mitglieder der ersten Jury werden vom Testamentsvollstrecker bestellt.
(2) Das Amt eines Jurymitglieds endet – außer im Todesfall –
a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
b) bei Vollendung des 75. und jedes weiteren Lebensjahres nach Wiederbestellung,
c) durch Abberufung durch die Jury gemäß (3) und
d) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
Ein ausscheidendes Mitglied der Jury bleibt, wenn es zur Wahrung der Mindestanzahl erforderlich ist, so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt ist.
(3) Die Jury kann ein Jurymitglied aus wichtigem Grund jederzeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abberufen. Hat die Jury weniger als vier Mitglieder, geht das Recht der Abberufung auf das Kuratorium über. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm muß jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Bis zur Mindestzahl müssen, bis zur Höchstzahl können Jurymitglieder von der Jury bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig – in Fällen (2) a) für jeweils weitere vier Jahre, in Fällen (2) b) für jeweils ein weiteres Jahr. Beim Ausscheiden aller Mitglieder der Jury bestellt das Kuratorium die Mindestanzahl. Wiederbestellungsregelung wie im vorigen Absatz.
(5) Die Jury wählt nach jeder Bestellung oder zur Nachfolge aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitz schließt automatisch die Mitgliedschaft im Kuratorium ein (§ 20, (1) a). Die Ämter enden durch Bestellung neuer Mitglieder, Niederlegung oder Ausscheiden der Amtsträger(innen).

§ 12
Rechte und Pflichten der Jury Göttinger Friedenspreis

(1) Die Jury wählt die/den jährliche(n) Preisträger(in/innen). Die/der Preisträger(in/innen) können Einzelpersonen oder Personengruppen sein, die sich durch grundlegende wissenschaftliche Arbeit oder durch herausragenden praktischen Einsatz um den Frieden besonders verdient gemacht haben.
(2) Die satzungsgemäße Wahl der Preisträger(in/innen) durch die Jury ist unanfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Auszeichnung besteht nicht.

§ 13
Geschäftsgang der Jury Göttinger Friedenspreis

(1) Die Jury sammelt zu Händen ihres Vorstandes Kandidat(inn)envorschläge, die bis zu einem in der Geschäftsordnung festgelegten Termin eingehen. Vorschlagsberechtigt ist jedermann – auch die Jurymitglieder.
(2) Die Beschlüsse der Jury werden in Sitzungen gefaßt. Juryssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch – am Terminplan der Geschäftsordnung orientiert – zur Wahl der Preisträger(in/innen).
(3) Die Einladung zur Jurysitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), vertretungsweise die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – mindestens 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Jurymitglieder verzichtet werden.
(4) Ein Jurymitglied kann sich in der Sitzung – nicht bei der Wahl der Preisträger(in/innen) – von einem anderen Jurymitglied vertreten lassen. Kein Jurymitglied kann mehr als ein anderes Jurymitglied vertreten.
(5) Die Jury ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte – bei der Wahl der Preisträger(in/innen) mindestens drei – ihrer Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefaßt.
(7) Die Beschlußfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Jurymitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(8) Über die Sitzungen der Jury – nicht die Wahl der Preisträger(in/innen) – muß eine Niederschrift angefertigt werden, die von der/dem Sitzungsleiter(in) unterzeichnet werden muß. Beschlüsse müssen im Wortlaut festgehalten werden. Die Jurymitglieder und die Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(9) Die Wahl der Preisträger(in/innen) findet durch die Festlegung einer Reihenfolge der preiswürdigen Kandidat(inn)envorschläge statt. Preisträger(in/innen) ist/sind, wer in der festgelegten Reihenfolge den Preis zuerst akzeptiert.
(10) Die Jury teilt das Wahlergebnis mit einer schriftlichen Begründung und der Bestätigung der satzungsgemäßen Wahl unter Nennung aller beteiligten Jurymitglieder dem Vorstand gemäß Terminplan der Geschäftsordnung mit.
(11) Befindet die Jury keinen der Kandidat(inn)envorschläge für preiswürdig oder akzeptiert keine(r) der gewählten Kandidat(inn)en den Preis, entfällt die Preisverleihung für das betreffende Jahr. Die dadurch nicht ausgezahlte Geldprämie wächst dem Stiftungsvermögen zu.
(12) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang der Jury kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 14
Komitee zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es)

(1) Das Komitee besteht aus mindestens einem, höchstens fünf Mitgliedern, die dem Stiftungszweck verbunden und im Gebiet Göttingen ansässig sind. Die Mitglieder des ersten Komitees werden vom Testamentsvollstrecker bestellt.
(2) Das Amt eines Komiteemitglieds endet – außer im Todesfall –
a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
b) bei Vollendung des 75. und jedes weiteren Lebensjahres nach Wiederbestellung,
c) durch Abberufung durch das Verleihungskomitee gemäß (3) und
d) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
Ein ausscheidendes Mitglied des Komitees bleibt, wenn es einziges Komiteemitglied ist, so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt ist.
(3) Das Komitee kann ein Mitglied aus wichtigem Grund jederzeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Hat das Komitee weniger als vier Mitglieder, geht das Recht der Abberufung auf das Kuratorium über. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm muß jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Mitglieder des Komitees können von diesem bis zur Höchstzahl bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig – in Fällen (2) a) für jeweils weitere vier Jahre, in Fällen (2) b) für jeweils ein weiteres Jahr. Beim Ausscheiden aller Mitglieder des Komitees bestellt das Kuratorium die Mindestanzahl. Wiederbestellungsregelung wie im vorigen Absatz.
(5) Das Komitee wählt nach jeder Bestellung oder zur Nachfolge aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitz schließt automatisch die Mitgliedschaft im Kuratorium ein (§ 20, (1) b). Die Ämter enden durch Bestellung neuer Mitglieder, Niederlegung oder Ausscheiden der Amtsträger(innen).

§ 15
Rechte und Pflichten des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es)

(1) Das Komitee ist für die Ausrichtung und Durchführung der Verleihungsveranstaltung und die Aushändigung des Göttinger Friedenspreises einschließlich der damit verbundenen Geldprämie an die/den von der Jury gewählte(n) Preisträger(in/innen) zuständig.
(2) Die Verleihung findet jährlich am 9. März, dem Geburtstag des Stifters, in Göttingen in festlichem Rahmen statt. Dies gilt auch, wenn Preisträger(innen) an der Verleihung nicht persönlich teilnehmen.

§ 16
Geschäftsgang des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es)

(1) Die Beschlüsse des Komitees werden, sofern es Kollegialorgan ist, in Sitzungen gefaßt. Komiteesitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch – am Terminplan der Geschäftsordnung orientiert – zur Vorbereitung der Preisverleihung.
(2) Die Einladung zur Komiteesitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), vertretungsweise die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – mindestens 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Komiteemitglieder verzichtet werden.
(3) Ein Komiteemitglied kann sich in der Sitzung von einem anderen Komiteemitglied vertreten lassen. Kein Komiteemitglied kann mehr als ein anderes Komiteemitglied vertreten.
(4) Das Komitee ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefaßt.
(6) Die Beschlußfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Komiteemitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(7) Über die Sitzungen des Komitees muß eine Niederschrift angefertigt werden, die von der/dem Sitzungsleiter(in) unterzeichnet werden muß. Beschlüsse müssen im Wortlaut festgehalten werden. Die Komiteemitglieder und die Vorsitzenden des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Komitees kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 17
Beirat für Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Beirat besteht aus mindestens einem, höchstens fünf Mitgliedern, die hauptberuflich in der Öffentlichkeitsarbeit tätig sind. Die Mitglieder des ersten Beirats werden vom Testamentsvollstrecker bestellt.
(2) Das Amt eines Beiratsmitglieds endet – außer im Todesfall –
a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
b) bei Vollendung des 65. und jedes weiteren Lebensjahres nach Wiederbestellung,
c) durch Abberufung durch den Beirat gemäß (3) und
d) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
Ein ausscheidendes Mitglied des Beirats bleibt, wenn es einziges Beiratsmitglied ist, so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt ist.
(3) Der Beirat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund jederzeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Hat das Komitee weniger als vier Mitglieder, geht das Recht der Abberufung auf das Kuratorium über. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm muß jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Mitglieder des Beirats können von diesem bis zur Höchstzahl bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig – in Fällen (2) a) für jeweils weitere vier Jahre, in Fällen (2) b) für jeweils ein weiteres Jahr. Beim Ausscheiden aller Mitglieder des Beirats bestellt das Kuratorium die Mindestanzahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Wiederbestellungsregelung wie im vorigen Absatz.
(5) Der Beirat wählt nach jeder Bestellung oder zur Nachfolge aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitz schließt automatisch die Mitgliedschaft im Kuratorium ein (§ 20, (1) c). Die Ämter enden durch Bestellung neuer Mitglieder, Niederlegung oder Ausscheiden der Amtsträger(innen).

§ 18
Rechte und Pflichten des Beirats für Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Beirat ist alleinberechtigt für die Öffentlichkeitsarbeit des Stiftungszweckes, insbesondere der Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es), zuständig.
(2) Die Verwertungsrechte stehen der Stiftung zu.

§ 19
Geschäftsgang des Beirats für Öffentlichkeitsarbeit

Es gilt analog § 16 (1) bis (8)
(Geschäftsgang des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es); hier jedoch “Beirat” anstelle “Komitee”.

§ 20
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums sind die Vorsitzenden
a) der Jury Göttinger Friedenspreis,
b) des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es) und
c) des Beitrats für Öffentlichkeitsarbeit,
d) ein(e) öffentliche(r) Repräsentant(in)/Amtsträger(in) der Stadt Göttingen,
e) ein(e) öffentliche(r) Repräsentant(in)/Amtsträger(in) der Universität Göttingen und
f) eine Persönlichkeit, die dem Stiftungszweck zu besonderer Geltung verhilft.
Die Mitglieder der ersten Kuratoriums werden vom Testamentsvollstrecker bestellt.
(2) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet – außer im Todesfall –
a) mit Wegfall der Bestellungsfunktion für (1) a) bis e),
b) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung für (1) f),
c) durch Abberufung durch das Kuratorium gemäß (3) und
d) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
Ein ausscheidendes Mitglied des Kuratoriums bleibt, wenn es zur Wahrung der Mindestanzahl erforderlich ist, so lange im Amt, bis ein(e) Nachfolger(in) bestellt ist.
(3) Das Kuratorium kann ein Kuratoriumsmitglied aus wichtigem Grund jederzeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens jedoch zwei seiner Mitglieder abberufen. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm muß jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Die Kuratoriumsmitglieder zu (1) a) bis c) werden von den jeweiligen Organen gewählt. In den Fällen (2) c) und/oder d) für (1) a) bis c) können durch das Kuratorium auch Funktions-Stellvertreter(innen) bestellt werden. Bis zur Mindestzahl müssen, bis zur Höchstzahl können Kuratoriumsmitglieder vom Kuratorium bestellt werden – wobei auch der Vorstand ein Vorschlagsrecht hat. Wiederbestellung ist zulässig – in den Fällen (2) b) für jeweils weitere fünf Jahre.
(5) Das Kuratorium wählt nach jeder Bestellung oder zur Nachfolge aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter enden durch Bestellung neuer Mitglieder, Niederlegung oder Ausscheiden der Amtsträger(innen).

§ 21
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere
1. die Beschlußfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
3. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
4. die Entgengennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
5. die Entlastung des Vorstandes;
6. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes; in Sonderfällen auch der übrigen Organe.

§ 22
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefaßt. Kuratoriumssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
Eine außerordentliche Sitzung muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(2) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n), vertretungsweise die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n), schriftlich oder fernschriftlich unter
Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – mindestens 14 Tage liegen müssen. Auf Form und Frist der Ladung kann durch einstimmigen Beschluß aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.
(3) Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in der Sitzung von einem anderen Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Kein Kuratoriumsmitglied kann mehr als ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefaßt.
(6) Die Beschlußfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben.
(7) Über die Sitzungen des Kuratoriums muß eine Niederschrift angefertigt werden, die von der/dem Sitzungsleiter(in) unterzeichnet werden muß. Beschlüsse müssen im Wortlaut festgehalten werden. Die Kuratoriumsmitglieder und die/der Vorsitzende des Vorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(8) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 23
Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Er muß dem Finanzamt angezeigt werden.

§ 24
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stifungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Ein Beschluß zur Änderung des Stiftungszweckes darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Ein Beschluß wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 25
Abstimmungen und Beschlußfähigkeit

(1) Bei Wahlen zum Vorsitz und Stellvertretenden Vorsitz für Organe mit zwei Mitgliedern geht das Wahlrecht auf das Kuratorium über. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wo dies nicht anders geregelt ist, werden Entscheidungen/Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen/gefaßt.
(3) Für das Mehrheitserfordernis einer Mitgliederanzahl gilt als Basis die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder dieses Organs – bei Abberufungen also ohne das betroffene Mitglied.
(4) Ist einfache Mehrheit erforderlich, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise die der/des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Ergeben sich aus den Satzungsanforderungen zur Beschlußfähigkeit und zu Mehrheitsentscheidungen im konkreten Fall keine ganze Anzahl von Mitgliedern, gelten dafür die Kaufmännischen Rundungsregeln für die Auf- bzw. Abrundung auf eine ganze Zahl.

§ 26
Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Braunschweig in Braunschweig.

§ 27
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.