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Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
der Vorstand,
die Jury Göttinger Friedenspreis,
das Komitee zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es),
der Beirat für Öffentlichkeitsarbeit und
das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die/den Vorsitzende(n) - im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied, soweit bestellt.
(2) Der Vorstand muß im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Erstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
Rechte und Pflichten der Jury Göttinger Friedenspreis
(1) Die Jury wählt die/den jährliche(n) Preisträger(in/innen). Die/der Preisträger(in/innen) können Einzelpersonen oder Personengruppen sein, die sich durch grundlegende wissenschaftliche Arbeit oder durch herausragenden praktischen Einsatz um den Frieden besonders verdient gemacht haben.
(2) Die satzungsgemäße Wahl der Preisträger(in/innen) durch die Jury ist unanfechtbar.
Rechte und Pflichten des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es)
(1) Das Komitee ist für die Ausrichtung und Durchführung der Verleihungsveranstaltung und die Aushändigung des Göttinger Friedenspreises einschließlich der damit verbundenen Geldprämie an die/den von der Jury gewählte(n) Preisträger(in/innen) zuständig.
(2) Die Verleihung findet jährlich am 9. März, dem Geburtstag des Stifters, in Göttingen in festlichem Rahmen statt.
Rechte und Pflichten des Beirats für Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Beirat ist alleinberechtigt für die Öffentlichkeitsarbeit des Stiftungszweckes, insbesondere der Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es), zuständig.
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums sind
die Vorsitzenden
a) der Jury Göttinger Friedenspreis,
b) des Komitees zur Verleihung des Göttinger Friedenspreis(es) und
c) des Beitrats für Öffentlichkeitsarbeit,
d) ein(e) öffentliche(r) Repräsentant(in)/Amtsträger(in) der Stadt Göttingen,
e) ein(e) öffentliche(r) Repräsentant(in)/Amtsträger(in) der Universität Göttingen und
f) eine Persönlichkeit, die dem Stiftungszweck zu besonderer Geltung verhilft.
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere
1. die Beschlußfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungs- vermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
2. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
3. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
4. die Entgengennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
5. die Entlastung des Vorstandes;
6. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
in Sonderfällen auch der übrigen Organe.
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